Aufwendungen zum Erwerb der Führerscheinklasse B können – wegen der privaten Mitveranlassung – selbst bei den o. g. Berufsgruppen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[1] Sie sind nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen, weil der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Pkw angewiesen ist.[2]

 
Hinweis

Abzugsverbot für gemischt veranlasste Führerscheinkosten

Voraussetzung für die Aufteilung von Aufwendungen in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist, dass diese eindeutig abgrenzbare, beruflich oder betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen betreffen, die eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben gestatten. Davon ist bei Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins nicht auszugehen.[3] Trotz der Möglichkeit, gemischte Aufwendungen in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teilbetrag aufzuteilen, bleibt es hier beim Abzugsverbot der gesamten Kosten.

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