Rz. 203

Nach der gesetzlichen Regelung dürfen Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten anerkannt werden, als sie notwendig sind; nicht notwendige Aufwendungen sind privat, nicht beruflich veranlasst. Die "Notwendigkeit" bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten; die subjektiven Vorstellungen des Stpfl. sind nicht maßgebend.[1] Insbesondere Aufwendungen, mit denen ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden soll, sind privat, nicht beruflich veranlasst.[2] Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, ist nach der Rspr. des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Stpfl. – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.[3] Welche Aufwendungen notwendig sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Stpfl., der einen doppelten Haushalt führt, ist einerseits nicht zu einer sparsamen Lebensführung verpflichtet, darf aber andererseits auch nicht unangemessene Aufwendungen auf die Allgemeinheit verlagern. Regelmäßig wird er seinen bisherigen angemessenen Lebensstandard auch am Tätigkeitsort beibehalten dürfen.

Aufwendungen sind nicht anzuerkennen, wenn sie vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.[4] Ein Abzug hat nach § 3c EStG auch zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus der ausl. Beschäftigung nach einem DBA im Inland steuerfrei bleiben (vgl. Rz. 52ff.).[5]

[3] BFH v. 19.1.2017, VI R 37/15, BFH/NV 2017, 826: Flugkosten/Privatflugzeug; Kröller, NWB 2017, 2276.
[4] BFH v. 14.11.1986, VI R 226/80, BStBl II 1987, 385 zu steuerfreiem Auslandstrennungsgeld.
[5] FG München v. 30.1.1986, VI 207/82 E, EFG 1986, 341.

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