Rz. 81

Geldwerte Vorteile sind unabhängig davon, ob auf die empfangenen Wirtschaftsgüter ein Rechtsanspruch besteht, bei Zufluss als Einnahme anzusetzen.[1] Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit stellt dies § 19 Abs. 1 S. 2 EStG ausdrücklich klar. Zu erfassen sind daher auch Trinkgelder (R 19.3 Abs. 1 Nr. 5 LStR 2023), soweit sie nicht gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind[2], oder z. B. der Empfang von Werbegeschenken usw. Auch Gewinne aus einer vom Arbeitgeber veranstalteten Verlosung können zum stpfl. Arbeitslohn gehören[3], soweit es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Führt ein Arbeitgeber z. B. im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. Wird vom Arbeitslohn (z. B. einer Provision) das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung; die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen.

 

Rz. 82

Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung auch unerheblich, ob die Einnahmen aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit herrühren. Entscheidend ist nur, dass die Beteiligten das Ergebnis der Tätigkeit anerkennen.[4]

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