Rz. 41

Nach § 2 Abs. 7 S. 2 EStG ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils für ein Kj. zu ermitteln. Ein vom Kj. abweichender Ermittlungszeitraum, wie er in § 4a EStG für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, zugelassen wird, ist bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG nicht vorgesehen.

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