Rz. 212

Bietet der Arbeitgeber die nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellten, vertriebenen oder erbrachten Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr an, kann dieser Preis zugrunde gelegt werden. Maßgebend ist der Letztverbraucherpreis (Konsumentenpreis). Nicht entscheidend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitgebers. Nach der Rspr.[1] und der Finanzverwaltung war unter dem Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG der an den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften orientierte Angebotspreis, d. h. der nach der Preisangabenverordnung auszuzeichnende Preis, zu verstehen, der nicht von Preisnachlässen aufgrund gezielter Preisverhandlungen oder persönlichen Beziehungen beeinflusst ist.[2] Angebotspreis war danach nicht der vom Hersteller empfohlene Preis (Listenpreis) und auch nicht der von Letztverbrauchern individuell ausgehandelte Preis, sondern der im Einzelhandel ausgezeichnete Preis, unabhängig von Rabattgewährungen, zu dem Letztverbrauchern tatsächlich angeboten wird.

Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG ist der Preis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet (Angebotspreis). Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte, die sich durch Verkaufsverhandlungen erzielen lassen. Auf diesen Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG).

Demgegenüber ist Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort (aus Vereinfachungsgründen nach Finanzverwaltung 96 % des Endpreises; R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR 2023) oder der nachgewiesene günstigste Preis. Wird – wie z. B. in der Automobilbranche – nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein unter der Herstellerpreisempfehlung (Listenpreis) liegender Haus- oder Normalpreis gefordert und bezahlt, ist dieser tatsächliche Angebotspreis (also nach Vornahme von Verkaufsverhandlungen) statt des Listenpreises anzusetzen.[3] Als letztes Angebot des Händlers umfasst Abs. 3 deshalb auch Rabattgewährungen.[4] Der Erzeuger- oder Großhandelspreis oder der Vorzugspreis für Dauerkunden kann nur dann angesetzt werden, soweit dieser Preis unter vergleichbaren Verhältnissen – auch zeitlich gesehen – ebenso einem fremden, nicht zum Betrieb gehörigen Endverbraucher eingeräumt wurde oder zugebilligt worden wäre. Veräußert der Arbeitgeber ausschließlich an Händler, kann der Endpreis durch einen Aufschlag auf den Händlereinkaufspreis geschätzt werden.[5]

 

Rz. 212a

Entscheidend ist allein der übliche Endpreis für die konkrete Ware oder Dienstleistung des Arbeitgebers. Ein geldwerter Vorteil ist daher auch dann gegeben, wenn andere Hersteller oder Dienstleister funktionsgleiche oder qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren Endpreis abgeben.[6]

 

Rz. 213

Das BMF folgte der Ansicht des BFH.[7] Die BMF-Anweisung v. 18.12.2009[8], wonach nicht zu beanstanden ist, wenn als Endpreis der Preis angesetzt wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird, gilt nicht mehr. Im Übrigen soll das BMF v. 18.12.2009 unverändert fortgelten.[9]

 

Rz. 214

Auch nach dem Gesetzeswortlaut sind die tatsächlichen Angebotspreise maßgebend. Preislisten und ähnliche Unterlagen stellen jedoch kein Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an den Abnehmer dar, seinerseits ein Angebot (§ 145 BGB), z. B. eine Kaufofferte, abzugeben. Ein Vertragsangebot des anbietenden Arbeitgebers liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn eine bindende Erklärung so bestimmt, insbesondere hinsichtlich des Preises, formuliert wird, dass ihre bloße Bejahung zu einer Einigung über Inhalt und Gegenstand des Vertrags genügt. Eine solche Erklärung wird, insbesondere bei höherwertigen Kaufgegenständen, z. B. Pkw, regelmäßig nach Vornahme konkreter Kaufverhandlungen abgegeben.

 

Rz. 215

Da auf den Letztverbraucherpreis im "allgemeinen Geschäftsverkehr" abzustellen ist, ist bei Preisschwankungen innerhalb einer gewissen Bandbreite eine Durchschnittspreisermittlung im Schätzungswege erforderlich.[10] Zu schätzen ist auch dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr und somit nicht Letztverbrauchern angeboten werden, z. B. Roh- und Hilfsstoffe. Hier ist auf den Endpreis abzustellen, den der nächstgelegene Abnehmer für einen Gegenstand gleicher Art und Güte verlangen würde (R 8.2 Abs. 2 S. 5 i. V. m. R 8.1 Abs. 2 S. 2 LStR 2023).[11]

[2] BFH v. 5.7.1996, VI R 28/96, BFH/NV 1996, 811; krit. v. Bornhaupt, DB 1993, 1640, Doderer, DB 1994, 115...

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