Rz. 189

Sachbezüge, die nicht vom Regelungsbereich der SvEV erfasst werden, die also nicht in freier oder verbilligter Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung bestehen, für die keine Durchschnittswerte nach Abs. 2 S. 8 festgesetzt sind und für die § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatte) nicht anwendbar ist, sind nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Der "um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort" i. S. d. § 3 SvEV deckt sich mit dem "um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis" i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Nicht entscheidend ist der Aufwand, der dem Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung des Sachbezugs entsteht.

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