11.1 Allgemeines/Rechtsentwicklung

 

Rz. 166

Die allgemeine Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, wonach für die Bewertung der Sachbezüge die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort anzusetzen sind, gilt nur, soweit keine besonderen Bewertungsvorschriften eingreifen. Nach § 8 Abs. 2 S. 6 bis 7 EStG sind für Sachbezüge von Arbeitnehmern die Werte nach der Sozialversicherungsentgelt-VO (SvEV)[1] maßgeblich.

Rz. 167 bis 169 einstweilen frei

 

Rz. 170

Die Werte nach der SvEV[2] sind allgemein – auch für die Finanzgerichtsbarkeit – bindend, auch wenn arbeitsvertraglich oder nach den Regelungen im öffentlichen Dienst (z. B. für Dienstwohnungen) abweichende Werte vereinbart sind. Sie gelten vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes, der den Ansatz der tatsächlichen Werte erfordert.[3] Gegen Sachbezüge, die tatbestandsmäßig von der SvEV[4] erfasst werden, kann nicht mehr eingewandt werden, sie führten im Einzelfall zu einer (offensichtlich) unzutreffenden Besteuerung. Die Verbindlichkeit der festgesetzten Werte gilt allerdings nur innerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der SvEV. Soweit die amtlichen Werte anzuwenden sind, sind sie der Besteuerung zwingend zugrunde zu legen, auch wenn sie im Einzelfall über dem Marktwert liegen.[5]

Sie sind auch für die Besteuerung nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer anzuwenden (Rz 186ff,).

 

Rz. 171

Soweit die Bundesregierung durch die SvEV[6] keine Sachbezugswerte festsetzt, bleibt es bei der Befugnis der obersten Finanzbehörden der Länder, mit Zustimmung des BMF besondere Sachbezugswerte für die Einkommensbesteuerung (LSt) festzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG). § 8 Abs. 2 S. 6 und 7 EStG beziehen sich daher derzeit lediglich auf die freie oder verbilligte Gewährung von Kost und Wohnung bzw. Unterkunft, da die SvEV nur insoweit Werte festsetzt. Im Übrigen wird die Befugnis der Länder zur Festsetzung amtlicher Sachbezugswerte nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG nicht eingeschränkt. Dies folgt schon aus der Fassung des § 8 Abs. 2 S. 10 EStG: … für "weitere" Sachbezüge. Zuständig sind die Länderfinanzministerien; zur Gewährleistung bundeseinheitlicher Maßstäbe muss der BMF zustimmen.

[1] SvEV v. 30.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.
[2] SvEV v. 30.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.
[4] SvEV v. 21.12.2006, BGBl I 2006, 3385; BStBl I 2006, 782.
[6] SvEV v. 23.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.

11.2 Gesetzliche Regelung

 

Rz. 172

Der maßgebliche Teil des § 17 SGB IV lautet:

Zitat

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.

2.

3.

4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kj.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

 

Rz. 173

Die auf § 17 Abs. 3 SGB IV beruhende SvEV enthält Sonderregelungen zur Bewertung von Verpflegung (§ 2 Abs. 1 und 2 SvEV), Unterkunft (§ 2 Abs. 3 SvEV) und Wohnung (§ 2 Abs. 4 SvEV). Diese Werte der SvEV werden jährlich angepasst.[1]

[1] Fundstellen für die Wertansätze der letzten Kj.: Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 6.12.2021,BGBl I 2021, 5187; Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2431; Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 27.11.2023, BGBl I 2023, Nr. 328.

11.3 Bewertung nach der SvEV

11.3.1 Unentgeltliche (verbilligte) Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV)

 

Rz. 174

Freie Verpflegung beinhaltet, soweit sie über den gesamten Tag gewährt wird, die 3 üblichen Hauptmahlzeiten. Sie umfasst ggf. ein zweites Frühstück und Nachmittagskaffee.[1] Dabei müssen die Voraussetzungen einer Mahlzeit nach § 2 Abs. 1 SvEV erfüllt sein.[2] Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Deren Bereitstellung (nebst Heißgetränken) zum sofortigen Verzehr im Betrieb ist kein Arbeitslohn, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.[3] Werden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt, sind diese nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen, sofern sie den Preis von 60 EUR nicht übersteigen.[4] Das gilt auch für Essensmarken.[5] Übersteigt der Preis die Grenze von 60 EUR, ist eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vorzunehmen.[6]

 

Rz. 174a

Bei verbilligter Verpflegung ist der Differenzbetrag zwischen vereinbartem (gezahltem) Entgelt und dem Sachbezugswert nach § 2 Abs. 3 SvEV als Einnahme zu erfassen. Werden led...

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