Rz. 1

Die Anwendungsvorschriften werden regelmäßig aus dem Gesetz entfernt, wenn angenommen werden kann, dass sie keine praktische Bedeutung mehr haben. Das bedeutet aber nicht, dass sie damit aufgehoben werden. Sie gelten vielmehr solange weiter, wie noch Anwendungsfragen auftauchen, die in ihrem Regelungsgehalt geregelt sind. Sie werden nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden EStG nicht mehr enthalten sind. Spätere Neufassungen des § 52 EStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, da sie für jeweils unterschiedliche Vz gelten[1].

 

Rz. 1a

§ 52 EStG enthält die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des EStG bzw. einzelner Vorschriften des EStG. Kommentiert sind die Anwendungsvorschriften bei den jeweiligen Paragrafen, auf die sie sich beziehen.

[1] BFH v. 25.7.1991, XI R 36/89, BStBl II 1992, 26; FG Düsseldorf v. 20.10.1987, VIII 217/82 E, EFG 1988, 27.

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