Rz. 209a
Abs. 62a regelt, dass der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[1] gestrichene § 70 Abs. 4 EStG, der die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung bei Überschreiten der Einkünfte- oder Bezügegrenze regelt, auch nach Aufhebung der Grenze für Kindergeldfestsetzungen weiter anzuwenden ist, die sich auf Zeiträume vor dem 1.1.2012 beziehen.
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