Rz. 184
Abs. 57 bestimmt, dass die Anpassung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und f sowie Nr. 8 EStG an die Regelungen des SEStEG[1] erstmals ab Vz 2006 anzuwenden ist (§ 49 EStG Rz. 162, 178, 398).
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