Rz. 174

Nach Abs. 55e S. 1 ist § 44 Abs. 1 S. 5 EStG, wonach bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen ist, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, für Ausschüttungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2004 erfolgen (§ 44 EStG Rz. 51).

 

Rz. 175

Abs. 55e S. 2 bestimmt, dass § 44 Abs. 6 S. 2, 5 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung auf einbringungsgeborene Anteile weiter anzuwenden ist (§ 44 EStG Rz. 127).

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