Rz. 157

Abs. 50f regelt die Anpassung des Vorauszahlungsverfahrens nach § 37 EStG hinsichtlich der anzusetzenden Vorsorgebeiträge an das Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG (§ 37 EStG Rz. 22ff.). Nach S. 4 gilt die Verlängerung der Frist von 21 Monaten auf 23 Monate erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Es handelt sich um eine Folgewirkung der Änderung des § 149 Abs. 2 S. 2 AO, der die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen von Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr verlängert.

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