Rz. 19b

Der bisherige Abs. 4g[1] wird Abs. 4h. Mit Rückwirkung für nach dem 31.12.1999 endende Lohnzahlungszeiträume oder sonstige Bezüge wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012 der steuerliche Vorteil des Arbeitnehmers aus der Überlassung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie entsprechendes Zubehör einschließlich Software nach § 3 Nr. 45 EStG begünstigt.

[1] Gesetz v. 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030.

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