Rz. 105

Abs. 34 regelt das Inkrafttreten der Änderungen der verschiedenen Tatbestände des § 16 EStG. Nach Abs. 34 S. 1 ist die Beschränkung der Regelung auf die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erfolgen (§ 16 EStG Rz. 124, 134). § 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 EStG sind nach Abs. 34 S. 2 erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1993 erfolgen.

 

Rz. 106

Die Regelung über Realteilungen in § 16 Abs. 3 EStG ist nach Abs. 34 S. 3 erstmals auf Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 erfolgen. Nach S. 4 sind die Änderungen durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] erst auf Realteilungen nach dem 31.12.2000 anzuwenden (§ 16 EStG Rz. 200ff.).

 

Rz. 107

Die Bestimmung des § 16 Abs. 3a EStG über die fiktive Betriebsaufgabe bei Verlust des deutschen Besteuerungsrechts ist nach Abs. 34 S. 5 in allen noch offenen Fällen, also auch rückwirkend, anzuwenden.

 

Rz. 108

S. 6 und 7 enthalten die Übergangsregelungen für die verschiedenen Fassungen der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG (§ 16 EStG Rz. 253).

 

Rz. 109

S. 8 enthält die Übergangsregelung für die Einführung einer Nachversteuerung, wenn die bei einer Realteilung übertragenen Anteile innerhalb von 7 Jahren von einer Körperschaft veräußert werden (§ 16 EStG Rz. 207a ff.).

 

Rz. 109a

Abs. 34 S. 9 bestimmt, dass die Fiktion der Betriebsfortführung nach § 16 Abs. 3b EStG für Fälle der Betriebsunterbrechung und -verpachtung nicht für Gewerbebetriebe und Mitunternehmeranteile gelten soll, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes v. 1.11.2011[2] verpachtet wurden bzw. ruhten. Für Betriebsunterbrechungen und -verpachtungen vor dem 5.11.2011 gilt die bisher auf Verwaltungsanweisungen beruhende Rechtslage fort, die der gesetzlichen Neuregelung weitgehend entspricht.

[1] BStBl I 2002, 35.
[2] BGBl I 2011, 2131.

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