Rz. 102

Abs. 32b bestimmt, dass die Regelung für Verluste aus Termingeschäften zusammen mit dem KStG 2001 in Kraft tritt, also ab dem Vz 2001, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht, bzw. ab dem Vz 2002 bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr.

Eine gesonderte Feststellung des Verlustabzugs nach § 15 Abs. 4 EStG wird für alle Fälle eingeführt, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündigung des AmtshilfeRLUmsG[1] noch nicht abgelaufen ist. Da es sich beim Verlustabzug nach § 15 Abs. 4 EStG bereits um einen gesonderten Verlustverrechnungskreis handelt, ist die in der Anwendungsregelung enthaltene Rückwirkung unproblematisch, sie dient vielmehr allein einer vereinfachten Kontrolle und entfaltet im Kern keine materielle Wirkungen.

[1] BGBl I 2913, 1809.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge