Rz. 4

Abs. 2 enthält die Bestimmung zum Inkrafttreten der Sonderregelung über die unbeschränkte Steuerpflicht von Angehörigen der EU- und der EWR-Staaten in § 1a EStG. Die Regelung gilt grundsätzlich ab Vz 1996, ist aber auf Antrag des Stpfl. auch rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden. Für die Angehörigen der bisherigen EU-Staaten gilt dies zeitlich unbeschränkt, für Angehörige von Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden, die erst später der EU bzw. dem EWR beigetreten sind, ab Vz 1994.

 

Rz. 5

Die Vorschrift enthält für die rückwirkende Anwendung keine Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft oder der Festsetzungsfrist; die rückwirkende Anwendung des § 1a EStG ist also davon abhängig, dass die Bestandskraft durchbrochen werden kann und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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