Rz. 80

Abs. 24c enthält die Übergangsregelungen zu den §§ 10a, 81a und 86 EStG, die im Grundsatz erstmals für den Vz 2008 anzuwenden sind[1].

[1] Zu der umfangreichen Anwendungsvorschrift § 10a EStG Rz. 40.

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