Rz. 65

Abs. 23a enthält die Regelung, dass § 7h EStG erstmals für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden ist, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen worden ist. Außerdem regelt Abs. 23a, was unter "Beginn der Maßnahme" zu verstehen ist (§ 7h EStG Rz. 1ff.).

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