Rz. 4

Nr. 1 enthält sechs Fallgruppen, in denen Rechtsverordnungen zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erlassen werden können. Vier Fallgruppen (Buchst. a, b, d, e) sind nur allgemein definiert; auf ihnen beruht ein Großteil der Vorschriften der EStDV und der LStDV. Die betrifft die §§ 73a, 73c73e, 73g EStDV, die auf die Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 1d EStG zurückgehen, während § 73f EStDV auf der Ermächtigung des § 50a Abs. 6 EStG beruht. Da die Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG sehr allgemein gehalten ist, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 80 GG nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund besteht die Tendenz, die Ermächtigungen fortlaufend zu konkretisieren oder Vorschriften aus der EStDV in das Gesetz zu übernehmen.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 11.10.1995[1] ist die Ermächtigung des Buchst. c eingefügt worden, die wesentliche Verfahrensvereinfachungen ermöglichen soll. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Betriebsausgaben-Pauschbeträge festzusetzen und damit die Buchführung für bestimmte Gewerbetreibende oder selbstständig Tätige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wesentlich zu erleichtern. Die Ermächtigung ist bisher nicht ausgenutzt worden.

 

Rz. 6

Einen Sonderfall stellt die Ermächtigung nach Buchst. f dar. Diese Ermächtigung, die durch Gesetz v. 29.7.2009[2] eingeführt wurde, soll die Aufklärungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug verbessern. Sie zielt auf Geschäftsbeziehungen mit Staaten oder Gebieten, die keine Auskünfte erteilen, die sog. nicht kooperierenden Staaten. Die Ermächtigung ist durch die Verordnung v. 18.8.2009[3] ausgenutzt worden. Die Bundesrepublik schließt gegenwärtig mit einer Mehrzahl dieser Staaten Auskunftsabkommen ab oder ist in Verhandlungen hierüber, sodass die Bestimmungen der VO mehr den Charakter eines Drohpotenzials haben als dass sie tatsächlich angewandt werden ­sollen. Die Finanzverwaltung[4] hat dementsprechend mitgeteilt, dass gegenwärtig kein Staat oder Gebiet als "nicht kooperierend" eingestuft wird. Die VO ist daher gegenwärtig nicht anwendbar[5].

[1] BStBl I 1995, 438.
[2] BStBl I 2009, 826.
[3] BStBl I 2009, 1146.
[4] BMF v. 8.12.2009, IV B 2 – S 1315/08/10001-09, BStBl I 2009, 19.
[5] Zur Kommentierung der VO Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Nebengesetze 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge