Rz. 160

Rechtsfolge für den Tatbestand der Nr. 1, wie auch bei Nr. 2 und Nr. 3, ist, dass die Freistellung ungeachtet der in dem Abkommen enthaltenen Regelungen nicht gewährt wird, die Einkünfte daher im Inland besteuert werden und der Anrechnungsmethode unterliegen. Die Vorschrift dient nur der Verhinderung von unbesteuerten Einkünften. Eine entsprechende unilaterale Vorschrift zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten, die zu einer Doppelbesteuerung von Einkünften führt, ist nicht vorhanden. In diesen Fällen ist von den Möglichkeiten des DBA (Verständigungsverfahren) Gebrauch zu machen oder, innerhalb der EU, ein Schiedsverfahren zu beantragen.

 

Rz. 161

Der Umfang der Rechtsfolge ist durch G. v. 20.12.2016[1] mit Wirkung ab Vz 2017 neu geregelt worden. Dabei ist das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt worden. Da dies im Einleitungssatz des § 50d Abs. 9 EStG erfolgt ist, gilt dies einheitlich für Tatbestände der Nr. 1 bis Nr. 3. Es ist also für jeden einzelnen Teilbetrag innerhalb einer einheitlichen Einkunft zu prüfen, ob eine Besteuerung im ausl. Staat entsprechend erfolgt ist. Ist für einen Teil der Einkünfte dies nicht der Fall, gilt für diese Teileinkünfte in Deutschland nicht die Freistellungs-, sondern die Anrechnungsmethode, und zwar unabhängig davon, ob die anderen Teile der Einkunftsart im Ausland der Besteuerung unterlegen haben oder nicht. Eine entsprechende Bestimmung für Subject-to-tax-Klauseln und Switch-over-Klauseln, die in DBA enthalten sind, enthält § 50d Abs. 9 S. 4 EStG (s. Rz. 185).

[1] BStBl I 2017, 5; hierzu Kahle/Beinert/Heinrichs, Ubg 2017, 247, 249.

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