Rz. 119

§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG regelt, in welchen Fällen der Steuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Abgeltungswirkung entfaltet. Voraussetzung für den Ausschluss der Abgeltungswirkung ist, dass beschr. stpfl. Einkünfte der in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezeichneten Art vorliegen. Welche der Teil-Einkunftsarten im Rahmen der Nr. 4 verwirklicht worden ist, ist dabei ohne Bedeutung; § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG differenziert insoweit nicht. Bei dem Steuerabzug, dessen Abgeltungswirkung ausgeschlossen wird, wird es sich regelmäßig um LSt handeln. Denkbar wäre auch eine Abzugssteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Darbietung im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit im Inland ausgeübt wird (Rz. 133), jedoch hat der LSz-Abzug in diesem Fall Vorrang vor dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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