Rz. 397

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG, § 23 EStG) unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG nur dann der beschr. Steuerpflicht, wenn Gegenstand des Veräußerungsgewinns im Inland belegene Grundstücke (Buchst. a) oder grundstücksgleiche Rechte (Buchst. b) sind.

Rz. 398 einstweilen frei

 

Rz. 399

Durch die Verweisung in § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG auf § 22 Nr. 2 EStG entsteht eine Verweisungskette, die § 23 EStG einbezieht. Das bedeutet, dass für die beschr. stpfl. Veräußerungseinkünfte alle in § 23 EStG enthaltenen Regelungen gelten. Das gilt insbesondere für die Spekulationsfrist[1] und für die Freigrenze von 600 EUR nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG.[2]

 

Rz. 400

Die Vorschrift ist gegenüber Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e oder Buchst. f subsidiär, wenn die Veräußerungsgewinne zwar gewerblich sind, aber keine Betriebsstätte vorliegt. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG verweist auf § 23 EStG; diese Vorschrift ist nach § 23 Abs. 2 S. 1 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten subsidiär; dies gilt auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht.

 

Rz. 401

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b EStG unterliegen der beschr. Steuerpflicht Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften über inländische Grundstücke und inländische grundstücksgleiche Rechte. Inländisch sind die Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte, wenn sie im Inland belegen sind. Nach den DBA steht in solchen Fällen das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA dem Belegenheitsstaat zu. Von diesem Besteuerungsrecht macht die Bundesrepublik in Buchst. a und b Gebrauch. Im Einzelnen zum Tatbestand des § 23 EStG, der zur Begründung der beschr. Steuerpflicht vorliegen muss, § 23 EStG Rz. 28ff. Einen Steuerabzug sieht das Gesetz nicht vor. Die Besteuerung erfolgt daher durch Veranlagung.

Rz. 402 bis 404 einstweilen frei

[1] Bei Grundstücken 10 Jahre.
[2] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 49 EStG Rz. 120.

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