Rz. 319

Der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG ist, über die Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 EStG, auf Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ausgedehnt worden. Gewinnobligationen sind immer, Wandelanleihen sind bis zur Umwandlung in Gesellschaftsrechte Gläubigerrechte, keine Mitgliedschaftsrechte; sie fallen daher nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 45 und 47). Bei Wandelanleihen und Gewinnobligationen konnte eine Überschneidung mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG bestehen, wenn Sammelurkunden oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden waren und für die Forderungen aus diesen Wertpapieren eine dingliche Sicherheit bestand. Während § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG Erträge aus diesen Forderungen ausdrücklich in die beschr. Steuerpflicht einbezog, konnten sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa) S. 2 EStG ausdrücklich aus der beschr. Steuerpflicht ausgenommen sein. Das FG Düsseldorf hat diesen Widerspruch dadurch gelöst, dass es der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG Vorrang vor der Ausnahme nach § 49 Abs. 1 Nr 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa) EStG gab. Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Der Inlandsbezug für Wandelanleihen und Gewinnobligationen ergibt sich daher ausschließlich aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG.[1] Mit Wirkung ab 1.1 2020 ist dieser Widerspruch beseitigt worden, indem in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa) S. 2 EStG Wandelanleihen und Gewinnobligationen ausdrücklich ausgeschlossen worden sind.[2] Damit gilt ab diesem Zeitpunkt die gleiche Rechtslage, wie sie für vorhergehende Zeiträume nach der Rspr. des BFH galt. Der Inlandsbezug für Wandelanleihen und Gewinnobligationen besteht für den Zeitraum vor und nach der Gesetzesänderung darin, dass der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

 

Rz. 320

Anknüpfungstatbestand der beschr. Steuerpflicht ist, wie bei den anderen Tatbeständen des Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a auch, die Ansässigkeit des Schuldners im Inland (Rz. 290). Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen werden daher für die beschr. Stpfl. wie Erträge aus Aktien und anderen Anteilen behandelt. Die Erträge unterliegen der KapESt mit 25 %. Zusätzlich entsteht SolZ.

[1] FG Düsseldorf v. 6.12.2017, 2 K 1289/15 H, EFG 2018, 1965; BFH v. 13.7.2021, I R 6/18, BStBl II 2022, 24, BFH/NV 2022, 59; BFH v. 10.11.2021, I R 27/19, Rz. 16, BFH/NV 2022, 708; hierzu Olbing/Fischer, Ubg 2022, 52.
[2] G. v. 12.12.2019, BStBl I 2020, 17.

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