Rz. 136

Vom Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG werden nur künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen erfasst. Diese Aufzählung ist abschließend. Einkünfte aus anderen Tätigkeiten fallen daher nicht unter diesen Tatbestand. Das betrifft z. B. Schiedsrichter, die keine "sportliche" oder "unterhaltende" Tätigkeit erbringen, oder Darbietungen mit wissenschaftlichem Charakter. Wissenschaftliche oder unterrichtende bzw. belehrende Vorträge fallen daher nicht unter diesen Tatbestand. Ob die Einkünfte aus solchen Tätigkeiten "inländische Einkünfte" i. S. d. beschr. Steuerpflicht sind, richtet sich dann danach, ob ein anderer Tatbestand des § 49 Abs. 1 EStG erfüllt ist. Ist die Tätigkeit ihrem Charakter nach gewerblich, wie die eines Schiedsrichters, liegen inländische Einkünfte nur bei Erfüllung des Tatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor, also bei einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen ständigen Vertreter. Ist die Tätigkeit ihrer Natur nach freiberuflich, wie bei wissenschaftlichen Vorträgen, richtet sich die beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, also danach, ob die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder ob für sie im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten wird. Handelt es sich um nichtselbstständige Arbeit, richtet sich die Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG, also danach, ob die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

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