Rz. 25

Der Beginn der LSt-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. Die LSt-Nachschau führt auch nicht zu einer erhöhten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO und auch der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Beendigung der LSt-Nachschau nicht aufzuheben.

 

Rz. 26

Im Rahmen der LSt-Nachschau erlassene Verwaltungsakte können mit Zwangsmitteln (§§ 328ff. AO) durchgesetzt werden. Verwaltungsakte im Rahmen der LSt-Nachschau können insbesondere das Dulden des Betretens nicht öffentlich zugänglicher Geschäftsräume, die Verpflichtung Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere lohnsteuerlich relevante Urkunden vorzulegen oder allgemein Auskunft zu erteilen, sein.

 

Rz. 27

Gegen derartige Verwaltungsakte ist der Einspruch statthaft (§ 347 AO). Nicht mit dem Einspruch angefochten werden kann jedoch bloßes Tätigwerden der Verwaltung im Rahmen der LSt-Nachschau, wie z. B. das Betreten von öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten. Ein Einspruch kann jedoch nicht den Beginn der LSt-Nachschau verzögern und aufschieben, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts (z. B. das Dulden des Betretens nicht öffentlich zugänglicher Räumlichkeiten) wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO).

 

Rz. 28

Ein Prüfungsbericht wird nach Durchführung der LSt-Nachschau nicht erstellt und es erfolgt auch keine Schlussbesprechung. Sollte der Arbeitgeber aufgrund von Erkenntnissen aus der LSt-Nachschau in Haftung genommen werden, ist ihm jedoch zuvor rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO). Aufgrund der LSt-Nachschau ergangene LSt-Nachforderungs- oder -Haftungsbescheide können ebenfalls mit dem Einspruch angefochten werden (§ 347 AO).

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