Rz. 22

Werden im Rahmen der LSt-Nachschau Feststellungen gemacht, die zu höheren LSt-Abzugsbeträgen führen, kann der Arbeitgeber durch LSt-Nachforderungsbescheid oder LSt-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die LSt-Nachschau kann ferner zu einer nachträglichen LSt-Anmeldung führen oder eine bestehende LSt-Anmeldung ändern.[1]

 

Rz. 23

Aufgrund der Feststellungen der LSt-Nachschau kann der Arbeitnehmer im Rahmen des § 42d Abs. 3 EStG (§ 42d EStG Rz. 51ff.) ebenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden. Auch ist eine mittelbare Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der LSt-Nachschau im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers möglich.[2]

 

Rz. 24

§ 42g Abs. 5 EStG ermöglicht zudem die Auswertung von Feststellungen der LSt-Nachschau, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Stpfl., bei dem die Nachschau durchgeführt wurde, oder anderer Personen erheblich sein können. Zu diesem Zweck können Kontrollmitteilungen erfolgen.[3] Die LSt-Nachschau kann so auch Erkenntnisse bringen, die für andere Steuerarten relevant sind. Da die LSt-Nachschau den alleinigen Zweck hat, eine ordnungsgemäße Durchführung des LSt-Abzugs sicherzustellen, darf es sich hierbei lediglich um Zufallsfunde handeln.

Für Erkenntnisse, die keine Zufallsfunde sind, muss ein Verwertungsverbot bestehen. Die LSt-Nachschau kann daher nicht genutzt werden, um gezielt auch steuerliche Sachverhalte festzustellen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit LSt-Abzugsverpflichtungen stehen. Maßgebend muss hierfür sein, ob der mit der LSt-Nachschau befasste Amtsträger seine im Rahmen der LSt-Nachschau bestehenden Befugnisse bewusst und vorsätzlich missbraucht hat, um auch Erkenntnisse zu sammeln, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Stpfl. oder gar anderer Personen relevant sind oder ob er weiterhin im guten Glauben gehandelt hat, nur Sachverhalte zu prüfen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit LSt-Abzugsverpflichtungen standen. Nur wenn eine Gutgläubigkeit bejaht werden kann, darf eine Auswertung auch für andere Steuerarten des Stpfl. oder Dritten im Rahmen von Kontrollmitteilungen möglich sein.[4]

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