Rz. 21

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der LSt-Außenprüfung Stpfl. nach § 33 AO (Rz. 2) und Verfahrensbeteiligter nach § 78 Nr. 2 AO, da sich die LSt-Außenprüfung gegen ihn richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob er Einbehaltungs- und Abführungsverpflichteter der LSt, Haftungsschuldner oder selbst Steuerschuldner der pauschalierten LSt ist.

 

Rz. 22

Als Beteiligten treffen den Arbeitgeber im Rahmen der LSt-Außenprüfung insbesondere die Mitwirkungspflichten der §§ 93ff. AO. Darüber hinaus verweist § 42f Abs. 2 S. 1 EStG für die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers deklaratorisch auf § 200 AO, der auch ohne einen solchen Verweis anwendbar wäre (Rz. 5). Der Arbeitgeber hat daher einen für die Prüfung geeigneten Arbeitsplatz, grundsätzlich in seinen Geschäftsräumen, und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO muss der Arbeitgeber dem LSt-Außenprüfer Einsicht in die gespeicherten Daten gewähren und ihm die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen. Für die elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen der LSt-Außenprüfung hat der Arbeitgeber nach § 41 Abs. 1 S. 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2 LStDV eine digitale Schnittstelle (Digitale LohnSchnittstelle, DLS) einzurichten.[1] Der Datenzugriff des LSt-Außenprüfers ist nicht auf die Lohnkonten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Finanzbuchhaltung[2].

 

Rz. 23

Da der Arbeitgeber selbst Beteiligter ist, stehen ihm die Auskunftsverweigerungsrechte der §§ 101, 103, 104 AO nicht zu.[3] Der Arbeitgeber kann daher beispielsweise die Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse der bei ihm angestellten Familienangehörigen nicht verweigern.

[2] FG Münster v. 16.5.2008, 6 K 879/07, EFG 2008, 1592; zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Einzelnen Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 200 AO Rz. 1ff.; Mösbauer, DB 1998, 1303ff.
[3] Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42f EStG Rz. 21; Fissenewert, in H/H/R, EStG/KStG, § 42f EStG Rz. 20.

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