Rz. 13
Der Arbeitgeber muss den im LSt-Jahresausgleich erstatteten Betrag gesondert im Lohnkonto eintragen. In der LSt-Bescheinigung ist nur der um den erstatteten Betrag geminderte LSt-Abzug zu bescheinigen. Dieser Betrag repräsentiert also die LSt unter Abzug des Erstattungsbetrags.
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