2.1 Voraussetzungen des LSt-Jahresausgleichs (Abs. 1 S. 1-3)

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur berechtigt, nicht verpflichtet, für seine unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen LSt-Jahresausgleich durchzuführen. Er ist jedoch hierzu verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahrs mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Rz. 5)[1].

 

Rz. 4

Die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Es muss sich um unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer handeln. Soweit für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG eine Veranlagung durchzuführen ist, eignen sich diese Fälle wegen der dabei zu beachtenden Besonderheiten nicht für einen LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber.
  • Es kommen nur unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Betracht, die am 31.12. des Ausgleichsjahrs beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Das hat zur Folge, dass bei Beendigung des Ausgleichsjahrs infolge Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht während des Kj. der Arbeitgeber zur Vornahme des Jahresausgleichs nicht befugt ist.
  • Der Arbeitnehmer muss ständig während des Ausgleichsjahrs in einem Dienstverhältnis gestanden haben; ab 2011 muss er ständig bei demselben Arbeitgeber ­beschäftigt gewesen sein. Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber im Ausgleichsjahr können ab Vz 2011 nicht mehr einbezogen werden, da dem Arbeitgeber, der den LSt-Jahresausgleich durchführt, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus dem früheren Arbeitsverhältnis infolge des Wegfalls der LSt-Karte nicht mehr bekannt sind. Zeiten der Verdienstlosigkeit schließen den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber aus, da der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zum Tragen kommen kann.

Für Arbeitnehmer, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG unterliegen, kann ein LSt-Jahresausgleich durchgeführt werden.

 

Rz. 5

Der Arbeitgeber ist zum LSt-Jahresausgleich verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahrs mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Es spielt dabei keine Rolle, wie die LSt-Einbehaltung erfolgt. Es kann sich auch um Arbeitnehmer handeln, für die eine LSt-Pauschalierung vorgenommen wird.

 

Rz. 6

Der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber steht nicht in allen Belangen der Veranlagung durch das FA gleich. Für den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist die Jahres-LSt maßgebend, während für die Veranlagung durch das FA die Jahres-LSt als ESt maßgebend ist. Unterschiedliche Auswirkungen ergeben sich ab 2010 ncht mehr, da die bis dahin unterschiedlichen Auswirkungen eines Freibetrags auf die Vorsorgepauschale entfallen ist; denn Letztere ist nicht mehr von der Höhe des Arbeitslohns abhängig.

 

Rz. 7

Der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber kann nur zur Erstattung, nicht zur Nachforderung von LSt führen. In Fällen der Nachforderung ist daher ebenfalls eine Veranlagung durchzuführen.

[1] Zur Durchführung eines permanenten LSt-Ausgleichs § 39b EStG.

2.2 Ausschluss des LSt-Jahresausgleichs (Abs. 1 S. 3)

 

Rz. 8

Der Arbeitgeber darf den LSt-Jahresausgleich in den in § 42b Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Fällen nicht durchführen. Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Nr. 1: Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass der Arbeitgeber keinen LSt-Jahresausgleich durchführt, etwa weil eine Veranlagung mit Nachzahlung zu erwarten ist.
  • Nr. 2: Der Arbeitnehmer ist für das ganze oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach LSt-Klasse V oder VI besteuert worden. Bei Anwendung der LSt-Klasse V lässt sich nicht sagen, ob aus der Kumulation mit dem Arbeitsverhältnis des Ehegatten, bei Anwendung der Steuerklasse VI aus der Kumulation mit dem ersten Arbeitsverhältnis, Steuernachzahlungen zu erwarten sind.
  • Nr. 3: Der Arbeitnehmer ist für einen Teil des Ausgleichsjahrs (nicht für das ganze Ausgleichsjahr) nach Steuerklasse II, III oder IV besteuert worden. Dies sind Fälle, in denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist, bzw. die Fälle der Eheschließung im Lauf des Jahrs, der erstmaligen Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Jahrs und des Steuerklassenwechsels im Lauf des Jahrs. Auch hier lässt sich nicht voraussagen, ob nicht eine Veranlagung zu Steuernachzahlungen führen wird.
  • Nr. 3a: Es ist ein Freibetrag zu berücksichtigen. In solchen Fällen hat nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zwingend eine Veranlagung zu erfolgen. Ein LSt-Jahresausgleich würde also nicht zu einer Vereinfachung führen. Ausgeschlossen ist der LSt-Jahresausgleich auch, wenn ein Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen ist (§ 39a EStG Rz. 43).
  • Nr. 3b: Es ist das Faktorverfahren nach § 39f EStG angewandt worden. In diesem Fall hat zwingend eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zu erfolgen, weil der bei dem LSt-Abzug der Ehegatten berücksichtigte Faktor zu einem unrichtigen LSt-Abzug führen kann. Mit einem LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wäre also keine Vereinfachung verbunden.
  • Nr. 4: Der Arbeitnehmer hat bestimmte Lohnersatzleistungen bezogen. Hier kann der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zu Steuernachzahlungen führen.
  • Nr. 4a: Für den Arb...

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