Rz. 7

Die Bestimmung ist durch das EStRG 1975[1] eingefügt worden und gilt ab 1.1.1975. Änderungen betrafen insbesondere den Wegfall des Lohnzettels und Folgeänderungen aus der Beseitigung des LSt-Jahresausgleichs. Durch G. v. 24.3.1999[2] ist die Vorschrift mit Wirkung ab 1.4.1999 um Regelungen für nach § 3 Nr. 39 EStG a. F. steuerfreie Einkünfte bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ergänzt worden.

 

Rz. 8

Die Vorschrift ist durch G. v.15.12.2003[3] im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung vollständig neu gefasst worden. Dabei wurde der Inhalt der LSt-Bescheinigung (Abs. 1 S. 2) erheblich erweitert. In § 52 Abs. 52c EStG a. F. wurde außerdem S. 1 des Abs. 3 ab 2006 neu gefasst. Danach wurde die Vorschrift durch eine Vielzahl von Gesetzen geändert.

Zuletzt wurden u. a. § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Nr. 7 EStG geändert durch G. v. 25.7.2014[4] und § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG neu gefasst mit Wirkung v 1.1.2014 durch G. v. 20.2.2013[5] sowie § 41b Abs. 2a EStG eingefügt durch G. v. 25.7.2014.[6]

 

Rz. 8a

Die Vorschrift ist mit G. v. 18.7.2016[7] im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens redaktionell geändert und entsprechend angepasst worden, um der Einführung des § 93c AO Rechnung zu tragen. § 93c AO gilt, wenn steuerliche Daten des Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 bzw. Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 übermittelt werden.[8] Mit der Einführung des § 93c AO wurde innerhalb der Abgabenordnung und somit außerhalb der Einzelsteuergesetze eine zentrale Vorschrift zur elektronischen Datenübermittlung durch Dritte geschaffen, die Datenübermittlungspflichten vereinheitlichen und so einzelgesetzliche Regelungen verschlanken sollen. Zusätzliche oder erweiterte Datenübermittlungspflichten sollen sich aus § 93c AO nicht ergeben.

[1] BGBl I 1975, 1769; BStBl I 1975, 530.
[2] BStBl I 1999, 304.
[3] BStBl I 2003, 710.
[4] BGBl I 2014, 1266.
[5] BGBl I 2013, 285.
[6] BGBl I 2014, 1266.
[7] StModernG, BGBl I 2016, 1679; Baum, NWB 2016, 2852.
[8] Zur Anwendung: Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO.

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