Rz. 28

Das FA kann die LSt abweichend von der Steueranmeldung festsetzen. Die Festsetzung kann gegenüber der Anmeldung niedriger oder höher ausfallen. Anstelle der höheren angemeldeten Beträge sind die zutreffenden niedrigeren festzusetzen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Steuerbeträge handelt, bei denen der Arbeitgeber Steuerschuldner oder nur Haftender ist (Rz. 26).

 

Rz. 29

Wurde die LSt zu niedrig angemeldet, ist die Differenz zu der tatsächlich entstandenen LSt, soweit es sich um vom Arbeitgeber als Steuerschuldner zu tragende Steuer handelt, durch Steuerbescheid festzusetzen. Ist Schuldner der LSt der Arbeitnehmer, so ist für den nachzufordernden Betrag ein Haftungsbescheid oder ein Steuerbescheid zu erlassen (Rz. 27). Die LSt-Anmeldung bleibt von dieser Festsetzung unberührt.

 

Rz. 30

Da nach § 168 AO die Steueranmeldung kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann die LSt-Anmeldung vom FA nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden, ohne dass es besonderer Voraussetzungen bedarf. Den Antrag auf Änderung nach § 164 AO kann der Arbeitgeber, aber auch der Arbeitnehmer stellen.[1]

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