Rz. 41

§ 41a Abs. 4 EStG enthält eine Minderung der abzuführenden LSt für bestimmte Schifffahrtsbetriebe. Systematisch ist die Vorschrift in § 41a EStG falsch platziert. Es handelt sich um eine materielle steuerliche Subvention, nicht um eine Verfahrensvorschrift.

 

Rz. 42

Begünstigt sind Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe unter bestimmten Umständen betreiben. Angesprochen sind die gleichen Stpfl. wie in § 5a EStG. Für folgende Tatbestandsvoraussetzungen kann daher auf die Kommentierung zu § 5a EStG verwiesen werden:

  • Betrieb eigener oder gecharterter Handelsschiffe (§ 5a EStG Rz. 33ff.);
  • Eintragung der Handelsschiffe im inländischen Seeschiffsregister (§ 5a EStG Rz. 29);
  • Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausl. Häfen, innerhalb eines ausl. Hafens oder zwischen einem ausl. Hafen und der hohen See (§ 5a EStG Rz. 29ff.);
  • Einbeziehung von Seeschiffen zum Schleppen, Bergen, Aufsuchen von Bodenschätzen oder zum Vermessen von Energielagerstätten unter dem Meeresboden (§ 5a EStG Rz. 37).

Außerdem müssen die Schiffe die deutsche Flagge führen.

 

Rz. 43

Eigenständige Voraussetzung für die LSt-Vergünstigung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer besteht, der auf einem der genannten Schiffe Dienst tut. Es muss sich um einen Dienst auf diesem Schiff handeln (begünstigte Arbeitsverhältnisse); Hilfstätigkeiten an Land in Bezug auf diese Schiffe bzw. Arbeitsverhältnisse (z. B. Lohnabrechnung) genügen nicht. Das Arbeitsverhältnis muss diese Voraussetzungen zusammenhängend für mehr als 183 Tage erfüllen. Mit Überschreiten der Grenze von 183 Tagen steht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik zu; damit werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse aus der Vergünstigung ausgeschlossen. Es muss sich um eine zusammenhängende Tätigkeit auf den eigenen oder gecharterten Schiffen desselben Arbeitgebers handeln. Ein Zusammenrechnen der Beschäftigung auf Schiffen verschiedener Eigentümer, die jeweils Arbeitgeber sind, kommt nicht in Betracht, auch wenn jeweils dasselbe Heuerunternehmen für die Bemannung der Schiffe verantwortlich ist.[1]

 

Rz. 44

Rechtsfolge ist, dass der Arbeitgeber von dem Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden LSt auf die begünstigten Arbeitsverhältnisse einen Betrag von 40 % kürzen kann, also nicht abzuführen braucht. Diese Kürzung begünstigt den Arbeitgeber, nicht den Arbeitnehmer; sie soll die mit der deutschen Flagge verbundenen höheren Lohnkosten ausgleichen. Demzufolge bestimmt die Vorschrift, dass der Betrag von 40 % von der Anmeldung und Abführung zu kürzen ist; die Einbehaltung der LSt bleibt dagegen unverändert. Der Arbeitnehmer kann daher nicht unter Berufung auf § 41a Abs. 4 EStG verlangen, dass 40 % weniger LSt einzubehalten sind, sein Nettolohn also entsprechend zu erhöhen ist.

 

Rz. 45

Begünstigter Arbeitgeber ist derjenige, der zum Einbehalt und zur Abführung der LSt i. S. d. § 38 Abs. 3 EStG verpflichtet ist. Dies ist die Person, welcher der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter deren Leitung er tätig wird oder deren Weisungen er zu befolgen hat; dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers.[2] Bei Arbeitnehmerüberlassung ist Arbeitgeber derjenige, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.[3] Nur diese Person ist zur Inanspruchnahme der Begünstigung berechtigt. Ein Heuerunternehmen, das zwar die Verantwortung für die Bemannung des Schiffs trägt, aber den Arbeitslohn nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auszahlt, sondern im Namen und auf Rechnung des Reeders, ist daher nicht begünstigt.

 

Rz. 46

§ 41a Abs. 4 S. 4 EStG enthält eine Sonderregelung für die Berechnung des Kürzungsbetrags für die Fälle, in denen die LSt nach der Steuerklasse V oder VI einzubehalten ist. Da bei diesen Steuerklassen der LSt-Abzug aufgrund des Aufholtarifs am höchsten ist, müsste auch der Kürzungsbetrag entsprechend höher sein. S. 4 regelt, dass der Kürzungsbetrag nicht von der aufgrund des Aufholtarifs erhöhten LSt berechnet werden darf. Vielmehr ist die Kürzung auf der Grundlage der Steuerklasse I zu berechnen. Dadurch wird der Kürzungsbetrag auf den Aufholtarif nicht berücksichtigt.

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