1.1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG begründet die Pflicht des Arbeitgebers, die LSt für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Der Arbeitgeber hat dazu grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen und aufzubewahren. § 41 EStG regelt hierzu den Ort und den Umfang der lohnsteuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die der Kontrolle durch die FÄ im Rahmen einer LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG) dienen. Die in Zusammenhang mit dem Lohnkonto erforderlichen Angaben enthalten die §§ 4 und 5 LStDV. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung in § 41 Abs. 1 S. 7 EStG, Einzelangaben und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung durch Rechtsverordnung zu regeln, in § 4 LStDV Gebrauch gemacht.[1]

 

Rz. 2

Das Lohnkonto soll die ordnungsgemäße Durchführung des LSt-Abzugs sicherstellen und die Durchführung der LSt-Zerlegung ermöglichen. Es bildet die Grundlage für die Ausstellung der elektronischen LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs. 1 EStG).

[1] Hilbert, NWB 2015, 3377; Lucas, NWB 2015, 2696.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2a

§ 41 EStG wurde durch G. v. 5.8.1974[1] eingeführt und dabei bisher in der LStDV enthaltene Vorschriften übernommen. Die Vorschrift wurde in den Folgejahren folgendermaßen geändert:

  • Durch G. v. 19.12.1974[2] wurden Verweisungen angepasst.
  • Durch G. v. 22.12.1982[3] wurde in Abs. 1 die Regelung auf Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ausgedehnt.
  • Durch G. v. 20.12.1982[4] wurde in Abs. 1 der Großbuchstabe B (besondere LSt-Tabelle) eingeführt.
  • Durch G. v. 19.12.1985[5] wurde in Abs. 2 eine Definition der Betriebsstätte eingefügt.
  • Durch G. v. 25.7.1988[6] wurde in Abs. 1 die Regelung für Lohnersatzleistungen neu gefasst und der Großbuchstabe U eingeführt.
  • Durch G. v. 20.12.1988[7] wurde die Regelung des Abs. 1 auf Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz ausgedehnt.
  • Durch G. v. 22.12.1998[8] wurde in Abs. 1 der S. 5 mit der Regelung des Großbuchstabens U neu gefasst.
  • Durch G. v. 25.2.1992[9] wurde Abs. 1 auf den Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung ausgedehnt.
  • Durch G. v. 15.12.1995[10] wurde die Regelung des Abs. 1 auf das Winterausfallgeld ausgedehnt.
  • Durch G. v. 6.8.1998[11] wurde Abs. 1 auf Zuschläge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ausgedehnt.
  • Durch G. v. 24.3.1999[12] wurde Abs. 1 S. 2 neu gefasst.
  • Durch G. v. 20.7.2000[13] wurde in Abs. 1 S. 5 eine Verweisung angepasst.
  • Durch G. v. 23.10.2000[14] wurde Abs. 1 S. 4 neu gefasst.
  • Durch G. v. 20.12.2001[15] wurde in Abs. 1 S. 5 eine Verweisung angepasst.
  • Durch G. v. 15.12.2003[16] wurde in Abs. 1 der S. 2 neu gefasst und S. 6 (Großbuchstabe S) eingefügt.
  • Durch G. v. 5.2.2009[17] wurden in Abs. 1 S. 5 Verweisungen angepasst.
  • Durch G. v. 16.7.2009[18] wurde in Abs. 1 der S. 4 aufgehoben.
  • Durch G. v. 7.12.2011[19] wurde Abs. 1 S. 2 an den Wegfall der LSt-Karten und die Einführung der ELStAM angepasst.
  • Durch G. v. 18.7.2016[20] wurde die Bundesregierung in § 41 Abs. 1 S. 7 EStG auch ermächtigt, Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung der Daten durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 4 Abs. 2a LStDV). Ferner wurde die Vorschrift aufgrund der Einführung des § 93c AO[21] redaktionell angepasst.
[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1975, 22.
[3] BStBl I 1982, 235.
[4] BStBl I 1982, 972.
[5] BStBl I 1985, 735.
[6] BStBl I 1988, 224.
[7] BStBl I 1989, 38.
[8] BStBl I 1989, 505.
[9] BStBl I 1992, 146.
[10] BStBl I 1995, 785.
[11] BStBl I 1998, 1125.
[12] BStBl I 1999, 302.
[13] BGBl I 2000, 1045, 1072.
[14] BStBl I 2000, 1428.
[15] BStBl I 2002, 4.
[16] BStBl I 2003, 710.
[17] BGBl I 2009, 160, 269.
[18] BStBl I 2009, 782.
[19] BStBl I 2011, 1171.
[20] StModernG, BGBl I 2016, 1679.
[21] Baum, NWB 2016, 2852; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577.

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