Rz. 20

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist zulässig, wenn der Arbeitgeber arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgibt oder wenn er Zuschüsse an ein anderes Unternehmen zahlt, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Das "andere Unternehmen" kann ein konzernangehöriges Unternehmen sein; es kann sich aber auch um ein fremdes Unternehmen handeln (Catering-Gesellschaft, Gaststätte).

Zu den pauschalierungsfähigen Mahlzeiten gehören Frühstück sowie Mittag- und Abendessen (§ 2 Abs. 1 S. 2 SvEV). Ein Frühstück liegt nicht vor bei der Abgabe eines Heißgetränks mit unbelegten Backwaren, da nach der Verkehrsanschauung für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten muss.[1] Bei der unentgeltlichen Abgabe von Getränken und Genussmitteln handelt es sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, sodass die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mangels Arbeitslohns ausscheidet.[2]

Die Gewährung verbilligter oder unentgeltlicher Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder ein anderes Unternehmen, das zu diesem Zweck Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, führt zu Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Pauschalierung der auf diesen Arbeitslohn entfallenden LSt ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Begünstigt werden sollen nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erbringt. Barlohnumwandlungen sind damit ausgeschlossen.

 

Rz. 21

Begünstigt sind arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer anlässlich der Arbeitsleistung einnimmt. Die Mahlzeiten können während der Arbeitszeit, in den Pausen sowie vor bzw. nach der Arbeitsleistung eingenommen werden. Mahlzeiten ohne Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (z. B. im Urlaub, an Ferienorten) fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung.

 

Rz. 22

Bemessungsgrundlage ist bei Gewährung unentgeltlicher Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder ein anderes Unternehmen der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit nach § 2 Abs. 1 SvEV[3] (§ 8 Abs. 2 S. 6 und 7 EStG).[4] Bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten ist als geldwerter Vorteil die Differenz zwischen den maßgeblichen Sachbezugswerten nach der SvEV und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis anzusetzen; auf den (tatsächlichen) Wert der Mahlzeit kommt es insoweit nicht an.[5] Gibt der Arbeitgeber verschiedene Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen ab, so kann der Durchschnittswert des geldwerten Vorteils pro Lohnzahlungszeitraum der Pauschalbesteuerung zugrunde gelegt werden. Nicht in die Durchschnittsbewertung einzubeziehen sind Mahlzeiten, die (z. B. in einem Vorstandkasino) nur einem Teil der Arbeitnehmer angeboten werden.[6]

Aus der Anwendung der SvEV zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage folgt in allen Fällen, dass kein als Arbeitslohn zu beurteilender sonstiger Bezug vorliegt, wenn der vom Arbeitnehmer für die Mahlzeit gezahlte Preis den Sachbezugswert nicht unterschreitet. Ist in diesen Fällen der Wert der Mahlzeit höher und übernimmt der Arbeitgeber die Differenz zwischen Sachbezugswert und Wert der Mahlzeit, so kommt mangels geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nicht in Betracht.

Der Pauschsteuersatz beträgt einheitlich 25 %.

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