Rz. 64

§ 39a Abs. 4 EStG enthält die Regelung für die Bildung eines Freibetrags auf Antrag eines beschränkt stpfl. Arbeitnehmers. Dabei werden die Einschränkungen des § 50 Abs. 1 S. 4 EStG berücksichtigt, da der beschränkt stpfl. Arbeitnehmer bestimmte Steuerermäßigungen nicht in Anspruch nehmen kann. Für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer wird daher ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur aus der Summe folgender Elemente gebildet:

  • Werbungskosten zu den der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, sowie zu Versorgungsbezügen, soweit sie den Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG übersteigen;
  • Sonderausgaben nach § 10b EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG übersteigen, und abziehbare Beträge nach §§ 10e, 10i EStG, diese jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung der begünstigten Objekte oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme; der Abzug nach §§ 10e, 10i EStG dürfte wegen Zeitablaufs gegenstandslos sein;
  • Freibetrag aus der Übertragung des Grundfreibetrags auf ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis und den entsprechenden Hinzurechnungsbetrag, Abs. 1 Nr. 7 EStG.
 

Rz. 65

Der Antrag auf die Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Er kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das der Freibetrag gelten soll. Das FA verteilt den Freibetrag als Monats-, Wochen- oder Tagesbeträge auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im laufenden Kj.

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