Rz. 48

Einem Alleinerziehenden steht unter bestimmten Voraussetzungen der Entlastungsbetrag i. H. v. 1.308 EUR nach § 24b EStG zu. Ist der Alleinerziehende Arbeitnehmer, kann der Entlastungsbetrag nach Nr. 8 auf der LSt-Karte berücksichtigt werden, wenn dieser Entlastungsbetrag nicht bereits bei der Ermittlung der LSt nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 4 EStG eingearbeitet worden ist. Nach § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG werden Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse III oder IV (Zusammenveranlagung) nicht erfüllt sind, in LSt-Klasse II eingeordnet, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der LSt-Klasse II wird der Entlastungsbetrag bereits bei der Ermittlung der LSt nach § 39b Abs. 2 S. 5 EStG ohne besonderen Antrag berücksichtigt, sodass eine Berücksichtigung dieses Betrags als Freibetrag nicht mehr in Betracht kommt. Die Bildung des Entlastungsbetrags als Lohnsteuerabzugsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG kommt daher nur in Sonderfällen in Betracht, z. B. dann, wenn der Alleinerziehende verwitwet ist, er aber in der LSt-Klasse III oder IV einzuordnen ist. Zu diesen Fällen vgl. § 32a Abs. 6 EStG. In diesem Fall wird er nach § 38b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht in LSt-Klasse II eingeordnet. In der für ihn geltenden LSt-Klasse III oder IV wird der Entlastungsbetrag bei der Ermittlung der LSt nach § 39b Abs. 2 EStG nicht automatisch berücksichtigt, sodass die Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals zu erfolgen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge