Rz. 5

Die Vorschrift ist durch G. v. 7.12.2011[1] eingefügt worden und ersetzt § 39 EStG i. d. F. der Änderung durch G. v. 20.12.2007.[2] § 39 a. F. EStG enthielt die Regelung über die LSt-Karte, die letztmalig für das Kj. 2010 ausgestellt wurde und deren Eintragungen nach § 52b Abs. 1 a. F. EStG auch für die Kj. 2011 und 2012 galten. Durch G. v. 26.6.2013[3] wurde § 39 Abs. 9 EStG geringfügig redaktionell geändert (LSt-Abzugsmerkmal statt LSt-Merkmal). Offizieller Starttermin für das ELStAM-Verfahren war der 1.11.2012. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Arbeitgeber die LSt-Abzugsmerkmale mit Wirkung für 2013 abrufen.[4] Damit war das ELStAM-Verfahren für laufenden Arbeitslohn zwingend für alle nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeiträume und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zuflossen, grundsätzlich anzuwenden.[5] Allerdings wurde den Arbeitgebern nach § 52b Abs. 5 S. 2 EStG ein Einführungszeitraum angeboten (Kj. 2013). Während dieses Einführungszeitraums konnte das "Papierverfahren" weiter angewendet werden. Spätestens im letzten des im Kj. 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum waren die ELStAM abzurufen und anzuwenden. Lediglich ein Abruf erst in 2014 war zu spät.[6]

[1] BStBl I 2011, 1171.
[2] BStBl I 2008, 218.
[3] BStBl I 2013, 802.
[4] Schaffhausen/Plenker, DB 2012, 2476: Schramm/Harder-Buschner, NWB 2013, 348.
[5] BMF Startschreiben gem. § 52b Abs. 5 S. 1 EStG, BMF v. 19.12.2012, IV C 5 – S 2363/07/002-03, BStBl I 2012, 1258.

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