2.4.1 Arten des Arbeitslohns

 

Rz. 49

Der LSt-Abzug ist von jeder Art von Arbeitslohn vorzunehmen. Es ist daher ohne Bedeutung, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder einmaligen Arbeitslohn (sonstige Bezüge, § 39b EStG Rz. 51ff.) handelt. Zum abzugspflichtigen Arbeitslohn gehören sowohl Geldzahlungen als auch Sachbezüge. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung regelmäßig fortlaufend zufließt. Hierzu zählen auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG geschuldeten LSt freistellt (Nettolohnvereinbarung).[1]

2.4.2 Zufluss von Arbeitslohn

 

Rz. 50

Die LSt-Abzugspflicht wird nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG durch die Zahlung des Arbeitslohns ausgelöst. Zahlung bedeutet Zufluss i. S. d. § 11 EStG; mit dem Zufluss entsteht nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG die LSt, d. h. ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die LSt einbehalten und der Arbeitnehmer die Einbehaltung dulden.

 

Rz. 50a

Der Zufluss des Arbeitslohns ist sowohl maßgebend für die Frage, ob ein LSt-Abzug vorzunehmen ist, als auch für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der LSt-Abzug zu erfolgen hat.[1] Arbeitslohn fließt auch dann zu, wenn Barlohn in Sachlohn umgewandelt wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten nach § 8 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 3 EStG anzusetzen ist.[2] Dagegen führt ein echter Verzicht auf den Lohnanspruch, der nicht mit Verwendungsauflagen verbunden ist, nicht zum Zufluss beim Arbeitnehmer.[3]

 

Rz. 50b

Für laufenden Arbeitslohn schränkt § 11 Abs. 1 S. 4 EStG das Zuflussprinzip unter Hinweis auf § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG ein. Laufender Arbeitslohn gilt danach in dem Zeitpunkt als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a EStG Rz. 8). Für sonstige Bezüge greift uneingeschränkt das Zuflussprinzip ein. Dies gilt auch dann, wenn auf eine Entschädigung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG Anwendung findet, durch den zur Kappung der Progression eine "Verteilung" auf mehrere Jahre erfolgt. Hierbei handelt es sich nur um eine besondere Berechnung der Steuer im Zuflusszeitpunkt, nicht aber um eine Zuordnung der Einkünfte auf verschiedene Jahre.[4]

 

Rz. 50c

Nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG hat der Arbeitgeber die LSt bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, also unabhängig davon, ob es sich um eine vertragsgemäße Zahlung für den vereinbarten Lohnzahlungszeitraum, um eine Voraus- bzw. Abschlagszahlung oder um eine fristgemäße oder verspätete Zahlung handelt. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit begründet dagegen keine LSt-Abzugspflicht.[5]

 

Rz. 51

Darlehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gibt, sind keine Lohnzahlungen; sie sind jedoch von (lohnsteuerabzugspflichtigen) Vorschusszahlungen abzugrenzen. Maßgebend sind nach den Umständen des Einzelfalls der Parteiwille und der Inhalt der Vereinbarung; Verzinsung, Kündigungsmöglichkeit, feste Laufzeit und Rückzahlungsverpflichtung sprechen für ein Darlehen. Ein Darlehen wird im Allgemeinen eine längere Laufzeit aufweisen; kurze Laufzeit und Verrechnung mit einer der nächsten Lohnzahlungen sprechen für eine Vorschusszahlung.

 

Rz. 51a

Liegt aufgrund der längeren Laufzeit und der Verzinslichkeit ein Darlehen des Arbeitgebers vor, so steht dem nicht entgegen, dass Zinszahlung und Tilgung durch Einbehaltung vom Arbeitslohn erfolgen. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt dann in dem Zeitpunkt, in dem durch die Verrechnung mit dem Arbeitslohn die Darlehensvaluta getilgt und der Zinsanspruch des Arbeitgebers erfüllt wird.

 

Rz. 52

Ist Arbeitslohn gepfändet, so führt die Auszahlung des Arbeitslohns an den Pfändungsgläubiger zum Zufluss beim Arbeitnehmer (§ 11 EStG Rz. 70, "Pfändung/Verpfändung"). An den Pfändungsgläubiger auszuzahlen ist der nach dem Abzug der LSt auf den pfändbaren Teil des Arbeitslohns verbleibende Betrag. Behält der Arbeitgeber in diesem Fall zu viel LSt ein, so bleibt insoweit die gepfändete Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, der Pfändungsgläubiger kann also weiterhin von dem Arbeitgeber des Schuldners Zahlung an sich verlangen. Er kann auch den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen das FA pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

 

Rz. 53

Wird der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils zur Zahlung von Arbeitslohn verurteilt, oder verpflichtet er sich hierzu in einem gerichtlichen Vergleich, so hat er bei Erfüllung dieser Verpflichtung ebenfalls LSt einzubehalten; der Arbeitnehmer hat dies zu dulden. Eines besonderen Vorbehalts im Urteil oder im Vergleich bedarf es nicht.[6] Das Urteil bzw. der Vergleich lauten auf Zahlung des Bruttolohns; diese Verpflichtung erfüllt der Arbeitgeber durch Auszahlung des Nettobetrags an den Arbeitnehmer und durch Abführung der LSt an das FA. Vollstreckt der Arbeitnehmer aus dem Urteil bzw. Vergleich über den ...

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