Rz. 19

§ 34 Abs. 1 S. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach § 52 Abs. 47 S. 1 EStG a. F. erstmals für Vz 1999 anzuwenden. Maßgeblich für den zeitlichen Anwendungsbereich ist der Zeitpunkt, zu dem die außerordentlichen Einkünfte bezogen worden sind. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Erfassung von Einkünften. Danach ist bei gewerblichen Veräußerungsgewinnen das Kj. ihrer Realisierung maßgeblich, bei Überschusseinkünften das Kj. des Zuflusses i. S. v. § 11 Abs. 1 EStG. Veräußerungsgewinne von Land- und Forstwirten i. S. v. § 14 EStG sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG dem Gewinn desjenigen Kj. zuzurechnen, in dem sie entstanden sind. Bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG in dem Kj. bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. So ist z. B. auf den Gewinn aus der Veräußerung eines gewerblichen Teilbetriebs zum 31.12.1998 bei abweichendem Wirtschaftsjahr bereits die Neufassung des § 34 EStG anzuwenden. Das Gleiche gilt beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Lediglich beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ist die Gewinnfeststellung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens vorzunehmen, der gleichzeitig der Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft infolge Anwachsung ist.[1]

 

Rz. 20

Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen ihren Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 S. 2 EStG durch Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG auf den Zeitpunkt der Veräußerung ermitteln.

 

Rz. 21

§ 34 Abs. 1 EStG ist nach § 52 Abs. 47 S. 4 EStG a. F. auf Vermögensübertragungen im Jahr 1999 anzuwenden, auch wenn der steuerliche Übertragungsstichtag nach §§ 20 Abs. 8 oder 24 Abs. 4 UmwStG in das Jahr 1998 zurückbezogen worden ist. Ein Stpfl. soll sich nicht allein durch die Wahl einer Rückbeziehung die frühere, günstigere Tarifermäßigung verschaffen können. Zur Möglichkeit der Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags in Umwandlungsfällen vgl. Mutscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 20 UmwStG Rz. 396, § 24 UmwStG Rz. 256.

 

Rz. 22

Die Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 i. d. F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes v. 19.12.2000[2] war erstmals im Vz 2001 anzuwenden. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen i. S. v. § 17 EStG wurden durch § 52 Abs. 47 S. 3 EStG a. F. von Anfang an vom halben durchschnittlichen Steuersatz ausgenommen. Der halbe durchschnittliche Steuersatz soll stets nur Veräußerern von Einzelbetrieben und Mitunternehmeranteilen vorbehalten bleiben.[3] Für Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen konnte letztmalig für Vz 2001 die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG beantragt werden. Vom Vz 2002 an sind sie nach § 52 Abs. 47 S. 2 EStG a. F. von jeglicher Tarifvergünstigung nach § 34 EStG ausgenommen, um eine Doppelbegünstigung auch mit dem Halbeinkünfteverfahren (bis Vz 2008) zu vermeiden.[4]

 

Rz. 22a

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Regelung des § 34 Abs. 3 EStG i. d. F. des StSenkErgG auch auf Vz 1999 und 2000 zu erstrecken, hat der BFH wiederholt abgelehnt.[5]

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist ab 1.1.2004 auf 56 % durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. 22.12.2003[6] angehoben worden. Der Eingangssteuersatz beträgt ab 2009 14 %.[7]

[2] BStBl I 2001, 25.
[3] BT-Drs. 14/4547, 24f.; Patt/Rasche, FR 2001, 175, 177.
[4] Hagen/Schynol, DB 2001, 397, 401.
[6] BGBl I 2003, 2840.
[7] G. v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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