Rz. 94
§ 32b Abs. 3 bis 5 EStG beinhalten Pflichten zur Übermittlung von Daten durch die Träger der Sozialleistungen, die gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. Träger der Sozialleistungen sind insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzlichen Krankenversicherungen, die gesetzlichen Unfallversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung, nicht hingegen die Arbeitgeber.[1] Diese haben den Finanzbehörden bis zum 28. Februar des auf die Leistung folgenden Jahres die Daten über die gewährten Leistungen mitzuteilen.[2] Der Empfänger der Leistungen ist hierüber zu informieren.[3]
Rz. 95
Die seit 2018 geltende Neufassung beruht auf den umfangreichen Änderungen, die die AO durch das G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] erfahren hat. Hiernach ist insbesondere eine umfassende Regelung zur Datenübermittlung auf elektronischem Wege nach § 93c AO nunmehr in der AO normiert.[5] Ferner wird auf eine neue Haftungsbestimmung nach § 72a AO verwiesen. Diese ist erstmals für solche Sozialleistungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2018 gezahlt werden.[6]
Rz. 96
§ 32b Abs. 4 EStG regelt die Zuständigkeit für die Meldungen. § 32b Abs. 5 EStG berechtigt das zuständige FA die Daten beim Veranlagungs-FA abzurufen und weiterzuverarbeiten.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen