Rz. 94

§ 32b Abs. 3 bis 5 EStG beinhalten Pflichten zur Übermittlung von Daten durch die Träger der Sozialleistungen, die gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. Träger der Sozialleistungen sind insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzlichen Krankenversicherungen, die gesetzlichen Unfallversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung, nicht hingegen die Arbeitgeber.[1] Diese haben den Finanzbehörden bis zum 28. Februar des auf die Leistung folgenden Jahres die Daten über die gewährten Leistungen mitzuteilen.[2] Der Empfänger der Leistungen ist hierüber zu informieren.[3]

 

Rz. 95

Die seit 2018 geltende Neufassung beruht auf den umfangreichen Änderungen, die die AO durch das G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] erfahren hat. Hiernach ist insbesondere eine umfassende Regelung zur Datenübermittlung auf elektronischem Wege nach § 93c AO nunmehr in der AO normiert.[5] Ferner wird auf eine neue Haftungsbestimmung nach § 72a AO verwiesen. Diese ist erstmals für solche Sozialleistungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2018 gezahlt werden.[6]

 

Rz. 96

§ 32b Abs. 4 EStG regelt die Zuständigkeit für die Meldungen. § 32b Abs. 5 EStG berechtigt das zuständige FA die Daten beim Veranlagungs-FA abzurufen und weiterzuverarbeiten.[7]

[1] Kuhn/Hagena, in H/H/R, EStG/KStG, § 32b EStG Rz. 197.
[2] Kuhn/Hagena, in H/H/R, EStG/KStG, § 32b EStG Rz. 198.
[3] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 32b EStG Rz. 45; Kuhn/Hagena, in H/H/R, EStG/KStG, § 32b EStG Rz. 199.
[4] BGBl I 2016, 1679; Baum, NWB 2016, 2852.
[5] Wagner, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 32b EStG Rz. 98.
[6] Bruschke, BB 2021, 544.
[7] Kuhn/Hagena, in H/H/R, EStG/KStG, § 32b EStG Rz. 205f.

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