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Nach § 32 Abs. 4 S. 8 bleiben ebenso wie nach § 33a Abs. 4 S. 2 EStG Einkünfte und Bezüge, die auf die Monate außerhalb des Berücksichtigungszeitraums (Kürzungsmonate) entfallen, außer Betracht.[1]

Auf welche Monate im Kj. zugeflossene Einkünfte und Bezüge "entfallen", beurteilt sich nicht nach dem Zuflussprinzip, sondern nach der wirtschaftlichen Zuordnung, d. h. danach, ob sie diesen Monaten wirtschaftlich zuzuordnen sind.[2]

Bei Arbeitslohn ebenso wie bei Betriebseinnahmen ist daher entscheidend, durch welche Leistungen die erzielten Einkünfte erwirtschaftet worden sind. In der Praxis ist vom Jahresbetrag der Einkünfte und Bezüge auszugehen. Dieser wird auf die Berücksichtigungs- und die Kürzungsmonate grds. zeitanteilig aufgeteilt. Die Finanzverwaltung unterscheidet: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 EStG sowie Bezüge sind nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen aufzuteilen. Die anderen Einkünfte sind auf jeden Monat mit einem Zwölftel des Jahresbetrags aufzuteilen (Tz. 63.4.2.10 Abs. 1, 2 DA-FamEStG). Der Stpfl. kann jedoch nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, z. B. wenn eine selbstständige Tätigkeit erst im Lauf des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in den Berücksichtigungsmonaten höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger Aufteilung darauf entfallen würden (vgl. Tz. 63.4.2.10 Abs. 4 DA-FamEStG; s. a. Beispiele in Tz. 63.4.2.10 Abs. 4 DA-FamEStG; H 32.10 "Aufteilung" EStH).

Zur Aufteilung der Pauschbeträge nach § 9a EStG und der Kostenpauschale zeitanteilig auf die Monate des Bezugs entsprechender Einkünfte bzw. Bezüge s. BFH v. 12.4.2000, VI R 34/99, BStBl II 2000, 464; BFH v. 9.8.2000, VI R 32/98, BFH/NV 2001, 37. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen ist unzulässig (vgl. BFH v. 1.7.2003, VIII R 96/02, BStBl II 2003, 756, BFH/NV 2003, 1378; R 32.10 Abs. 3 EStR; Tz. 63.4.2.10 Abs. 4 DA-FamEStG).

Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen usw.) sind nicht nach dem Zufluss, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zeitanteilig den Monaten zuzuordnen, für die sie gezahlt wurden.[3] Es ist daher nicht entscheidend, in welchem Monat, sondern für welchen Monat innerhalb des Kalenderjahres die Einnahmen geleistet wurden. Laufender Arbeitslohn ist regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird. Sonderzahlungen entfallen dagegen, wenn das Kind ganzjährig in Ausbildung war, auf sämtliche Monate. Das gilt auch dann, wenn das Kind im Lauf des Jahres volljährig wird.[4] Eine Sonderzuwendung, die während der Ausbildung zufließt, beruht auf dem Ausbildungsverhältnis und ist daher den Ausbildungsmonaten zuzuordnen. Wird nach Berufseintritt und entsprechend hoher Vergütung (Kürzungsmonate) noch eine Sonderzuwendung gezahlt, ist diese nur den Kürzungsmonaten zuzuordnen.[5] Insofern gilt gewissermaßen wieder das Zuflussprinzip.[6]

Die wirtschaftliche Zurechnung beschränkt sich auf die Monate innerhalb des Jahres, in denen die Berücksichtigungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht vorliegen. Die jährlich anzusetzenden Beträge sind nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln.[7] Zu- und Abflüsse in den anderen Jahren bleiben daher außer Betracht.[8]

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