Rz. 93

Mit der Einfügung des S. 6 durch das 2. FamFG (s. Rz. 9) reagierte der Gesetzgeber auf die Rspr. des BFH. Die Regelung betrifft in erster Linie den Übergangsmonat von der Berufsausbildung in die Berufsausübung, aber auch den Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.[1] Die Einrechnung der nach Ausbildungsabschluss in dem Wechselmonat (Übergangsmonat, gebrochener Monat) zugeflossenen Einkünfte und Bezüge kann dazu führen, dass der Jahresgrenzbetrag (Abs. 4 S. 2, 3) überschritten ist mit der Folge, dass das Kind weder für das Kindergeld noch für die Freibeträge zu berücksichtigen und das bereits bis einschl. des Wechselmonats vereinnahmte Kindergeld zurückzuerstatten wäre.

Mit Wirkung ab 2002 ist durch die Einfügung des Abs. 4 S. 6 und die Neufassung des S. 7 durch das 2. FamFG (Rz. 9) klargestellt worden, dass Kürzungsmonate nur diejenigen Monate sind, in denen die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorgelegen haben. Der Wechselmonat ist damit kein Kürzungsmonat, da die Berücksichtigungsvoraussetzungen teilweise vorgelegen haben. Allerdings sind Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Monat nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf die Tage des Monats entfallen, in denen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1, 2 erfüllt waren. Das Kind wird für den vollen Monat berücksichtigt, die Einkünfte und Bezüge des Wechselmonats sind jedoch taggenau aufzuteilen. Im Hauptfall des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf, d. h. von geringen Ausbildungsbezügen zu einem relativ höheren Anfangsgehalt, wird daher nur die in dem Wechselmonat bezogene Ausbildungsvergütung, nicht das auf den Zeitraum der Berufsausübung entfallende Gehalt, berücksichtigt. Würde man für den Wechselmonat zusätzlich das Gehalt einbeziehen, könnte dadurch der Grenzbetrag für die Monate einschl. des Wechselmonats überschritten sein. Ohne Nachweis sind bei der taggenauen Zuordnung für jeden Tag 1/30 des Monatsbetrags bzw. 1/360 des Jahresbetrags anzusetzen (Tz. 63.4.2.10 Abs. 3 DA-FamEStG).

Bei der Frage, ob die Einkünfte und Bezüge auf die Tage des Wechselmonats entfallen, in denen die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 gegeben sind, muss zuerst festgestellt werden, welchem Monat die Einkünfte/Bezüge zuzurechnen sind. Anschließend ist zu prüfen, welchem Teil des Monats sie zuzuordnen sind (Tz. 63.4.2.10 Abs. 3 DA-FamEStG). Sowohl die monatsbezogene als auch die monatsinterne Zuordnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Entscheidend ist nicht, wann die Einnahmen zugeflossen sind, sondern für welchen Zeitraum sie gezahlt wurden (Rz. 96; Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rz. 142f.).

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