Rz. 10

Die Regelung kindbezogener Vergünstigungen erfordert eine Definition, welche Person im Verhältnis zum Stpfl. "Kind" ist. Der Kindbegriff ist ein Relationsbegriff, d. h., eine Person ist Kind immer nur in Bezug auf eine andere bestimmte Rechtsperson. Diese Definition enthält § 32 Abs. 1 EStG. Zusätzliche Voraussetzungen, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der Freibeträge gegeben sein müssen, enthalten Abs. 2–5.

Dem Gesetzgeber steht es – unter Beachtung von Art. 3, 6 GG – grds. frei, wie er den Kindbegriff definiert.[1] Der Kindbegriff kann deshalb in verschiedenen Gesetzen einen unterschiedlichen Inhalt haben. Die Kindbegriffe im Kindergeldrecht nach § 63 EStG bzw. nach § 2 BKGG stimmen seit 1996 überein. Keine Übereinstimmung besteht dagegen zwischen dem kindergeldrechtlichen Begriff und § 32 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG (bzw. § 2 BKKG) zählen – über die Regelung in § 32 Abs. 1 EStG hinaus – beim Kindergeld auch Stief- und Enkelkinder mit, soweit sie in den Haushalt aufgenommen sind.[2] Andererseits ist bei dem nach § 62 Abs. 2 EStG (bestimmte Ausländer) und nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG (bestimmte Auslandskinder) von der Kindergeldberechtigung ausgeschlossenen Personenkreis ein Kinderfreibetrag abzusetzen (§ 31 EStG Rz. 5). Nach § 32 Abs. 6 S. 10 EStG werden bei Stief- und Enkelkindern die Freibeträge nur bei einer Übertragung von den Elternteilen berücksichtigt.

[1] BFH v. 25.1.1971, GrS 6/70, BStBl II 1971, 274 für den Pflegekindbegriff.
[2] Nolde, FR 1995, 845.

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