Rz. 9

Für nach 2004 erteilte Versorgungszusagen erhöht sich bis 2017 der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % um 1.800 EUR. Dadurch soll der Wegfall der Pauschalierung für kapitalgedeckte Neuzusagen (§ 52 Abs. 40 EStG) ausgeglichen werden. Der zusätzliche Höchstbetrag gilt daher dann nicht, wenn für den Arbeitnehmer im betreffenden Kj. § 40b EStG angewendet wird (§ 52 Abs. 4 S. 13 EStG a. F.). Diese Einschränkung gilt allerdings nicht im Fall der Pauschalierung einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung.[1] Versteuert der Arbeitgeber den Beitrag für eine vor 2005 erteilte Versorgungszusage anstelle der Pauschalierung individuell, kann der Ausschluss nach § 52 Abs. 4 S. 13 EStG a. F. vermieden werden.[2]

 

Rz. 9a

Für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage kommt es auf die arbeits- bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers und nicht auf die erstmalige Beitragszahlung an.[3]  Bei einer Änderung einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage kommt es nur unter bestimmten Bedingungen zu einer Neuzusage.[4]. Eine Altzusage liegt z. B. auch dann vor, wenn der Auszahlungsbeginn einmalig um bis zu 2 Jahre auf höchstens das 67. Lebensjahr angehoben wird.[5] Hierbei handelt es sich m. E. um eine die Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze flankierende Billigkeitsmaßnahme. Eine Altzusage liegt auch dann vor, wenn die Versorgungszusage beim Betriebsübergang gem. § 613a BGB[6] oder bei einem Arbeitgeberwechsel auf der Basis des Übertragungsabkommens[7] vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder wenn unter Bezug auf die alte Versorgungszusage ein zweiter Direktversicherungsvertrag abgeschlossen wird.[8]

 

Rz. 9b

Wird bei einer Versorgungszusage der Auszahlungsbeginn um mehr als 2 Jahre oder über das 67. Lebensjahr hinaus angehoben, z. B. vom 60. auf das 63. Lebensjahr, wird aus einer Altzusage eine Neuzusage.[9] Eine Neuzusage liegt auch dann vor, wenn eine Versorgungszusage um biometrische Risiken erweitert wird oder wenn bei einem Arbeitgeberwechsel die Zusage nicht übernommen wird, sondern der neue Arbeitgeber eine Zusage aufgrund des Übertragungswertes nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 BetrAVG erteilt.[10].

 

Rz. 9c

Wird die Zusage auf einer eigenständigen Grundlage zusätzlich zur bisherigen Zusage erteilt, liegen sowohl eine Altzusage als auch eine Neuzusage vor; für beide kann der zusätzliche Höchstbetrag genutzt werden.[11] Die Vertragsparteien können eine Neuzusage, die nicht auf die bisherige Versorgungszusage gestützt ist, auch dann neben eine Altzusage setzen, wenn sie kein neues biometrisches Risiko vereinbaren.[12]

[1] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 364, BStBl I 2013, 1022.
[2] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 363; BStBl I 2013, 1022.
[4] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 351, BStBl I 2013, 1022.
[5] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 376, BStBl I 2013, 1022.
[6] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 352, BStBl I 2013, 1022.
[7] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 356, BStBl I 2013, 1022.
[8] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 355, BStBl I 2013, 1022.
[9] Ulbrich/Schwebe, BB 2013, 2973.
[10] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 353, BStBl I 2013, 1022.
[11] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 355, BStBl I 2013, 1022.
[12] Ulbrich/Schwebe, BB 2013, 2973.

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