Rz. 14

Der Arbeitgeberanteil des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zu dessen Zahlung der Arbeitgeber nach § 249 Abs. 1 SGB V gesetzlich verpflichtet ist, beträgt seit 2015 die Hälfte des Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Krankenkasse. Hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld, gilt der allgemeine Beitragssatz von 7,3 % (§ 241 SGB V) und ansonsten der ermäßigte Beitragssatz von 7 % (§ 243 S. 3 SGB V). Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber den vollen Beitrag (§ 249 Abs. 2 SGB V) und bei Arbeitslohn in der sog. Gleitzone den vollen Arbeitgeberanteil, während der Arbeitnehmer einen gleitenden Beitrag zu leisten hat (§ 249 Abs. 3 SGB V).

Gesetzliche Krankenkassen sind gem. § 4 Abs. 2 SGB V die Allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) und die Ersatzkassen. Der Beitragsanteil, den der Arbeitgeber an diese Krankenkassen zu zahlen hat, ist vollen Umfangs nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge