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Die 2017 bis 2030 geltende Steuerfreiheit[1] soll mit dazu beitragen, die Elektromobilität durch Ausbau und Überlassung der Ladeinfrastruktur zu fördern[2] und das umweltfreundliche Engagement der begünstigten Fahrzeugbesitzer honorieren.[3] Die Steuerfreiheit ist befristet, um einen möglichst zeitnahen Anreiz zu setzen, und weil der technische Fortschritt noch nicht absehbar ist. Sie ist erstmals auf Vorteile anzuwenden, die als laufender Arbeitslohn in einem nach 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach 2016 zugewendet werden und letztmals auf Vorteile anzuwenden, die als laufender Arbeitslohn in einem vor 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor 2031 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4 S. 14 EStG).

[1] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016, BGBl I 2016, 2498; Wünnemann, NWB 2016, 3228; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] Kussmaul/Kloster, BB 2016, 1817.
[3] BR-Drs. 277/16, 8.

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