Rz. 27

Da die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft als Vorgang in der Privatsphäre nur schwer feststellbar ist, wird in § 24b Abs. 3 S. 2 EStG die Vermutung aufgestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Stpfl. gemeldet ist. Die Vermutung knüpft an den objektiven Sachverhalt des Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung an, der sich in der Meldung ausdrückt. Die Regelung enthält eine Beweislastumkehr für die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnens, die von den Personen einer Wohngemeinschaft eher widerlegbar als vom FA beweisbar ist.

 

Rz. 28

Die Vermutung ist widerlegbar (§ 24b Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 EStG). Ob die Vermutung widerlegt ist, entscheidet sich nach den Gesamtumständen des Falls. Regelmäßig dürfte die Glaubhaftmachung oder die zweifelsfreie Versicherung ausreichen. Der Stpfl. hat die entsprechenden Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Bleiben Zweifel, gehen diese zu seinen Lasten.

 

Rz. 29

Bei eheähnlichen Gemeinschaften oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 1 LPartG) ist die Vermutung nicht widerlegbar. Der Grund für die Unwiderleglichkeit liegt darin, dass laut BVerfG[1] Ehegatten gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften nicht schlechter gestellt werden dürfen. Bei eheähnlicher Gemeinschaft scheidet somit der Entlastungsbetrag stets aus.

 

Rz. 30

Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien und den gesamten Umständen des Einzelfalls. Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lässt sich anhand folgender aus dem Sozialhilferecht abgeleiteter Indizien feststellen (Rz. 24)[2]:

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