Rz. 2

Nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. stand einem Alleinstehenden (Stpfl., für den das Splitting-Verfahren nicht anzuwenden ist und der nicht als Ehegatte getrennt zur ESt zu veranlagen ist) ein Haushaltsfreibetrag von 2.916 EUR zu. Nach BVerfG[1] war diese Regelung insoweit mit Art. 6 Abs. 1, 2 GG unvereinbar, als in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende unbeschränkt stpfl. Eltern davon ausgeschlossen waren. Dem Gesetzgeber wurden Fristen für eine Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in 2 Stufen gesetzt. Mit dem FamFG v. 22.12.1999 wurde in einem ersten Reformschritt zur Abdeckung des Betreuungsbedarfs ein Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG ab Vz 2000 eingefügt. Das 2. FamFG v. 16.8.2001[2] setzte die Vorgabe des BVerfG zur Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs durch Schaffung eines neuen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf als Ersatz für den bisherigen Betreuungsfreibetrag um (§ 32 Abs. 6 EStG). Entgegen der Vorgabe des BVerfG (Wegfall ab 2002) sollte der Haushaltsfreibetrag bis einschließlich 2004 bestehen bleiben, um eine Schlechterstellung alleinstehender Eltern zu vermeiden. Allerdings sollte der Freibetrag abgeschmolzen werden (2002 und 2003 auf 2.340 EUR, 2004 auf 1.188 EUR) und erst 2005 ganz entfallen. Mit dem HBeglG 2004 v. 17.10.2003[3] wurde die letztmalige Anwendung des Haushaltsfreibetrags auf 2003 vorgezogen und der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag ab 2004 eingefügt (§ 24b EStG a. F.), um die besondere Belastung Alleinerziehender nach Wegfall des Haushaltsfreibetrags zu berücksichtigen.

 

Rz. 3

Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. besteht in der engeren Begrenzung des begünstigten Personenkreises. Begünstigt sind nur noch "echt" Alleinstehende, d. h. Stpfl. ohne eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, ausgenommen mit dem zu berücksichtigenden Kind. Eheähnliche Lebensgemeinschaften und -partnerschaften oder sonstige Haushaltsgemeinschaften ("unechte" Alleinerziehende) sind nicht mehr berechtigt. Sie sind Ehepaaren gegenüber nicht begünstigt bzw. Ehepaare werden nicht benachteiligt.[4]

 

Rz. 4

Gesetzgeberisches Ziel des Entlastungsbetrags für "echt" Alleinerziehende ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung abzugelten, die ein gemeinsamer Haushalt nur mit Kindern und keiner anderen erwachsenen Person, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt, mit sich bringt. Die alleinige Verantwortung für sich und die Kinder engt die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung ein und führt insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung. Die über die von allen Eltern zu tragenden Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten hinaus auftretenden Mehrbelastungen sollen pauschalierend abgegolten werden.[5] Denn Alleinstehende haben keine Möglichkeit, sich bei der Betreuung, Erziehung, Pflege und Sorge für die Kinder mit anderen abzuwechseln, zu ergänzen und sich gegenseitig zu unterstützen. Hieraus ergeben sich in der täglichen Praxis und der persönlichen und beruflichen Lebensführung vielfältige Schwierigkeiten, die auszugleichen vielfach überhaupt nicht oder nur durch Inkaufnahme finanzieller Mehrbelastungen möglich ist. Zweck des Entlastungsbetrags ist es, das Fehlen von Synergieeffekten durch gemeinsame Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person zu kompensieren.[6] Es handelt sich um eine typisierende, verfassungsrechtlich nicht gebotene Subvention zugunsten echt Alleinerziehender außerhalb des privaten Nettoprinzips. Der Ausschluss des Entlastungsbetrags für einen Stpfl., der mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[7]

 

Rz. 5

Die Vorschrift gilt nur für unbeschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 1 S. 4 EStG) und die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt Stpfl. zu behandelnden Personen. Auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes kommt es nicht an.

[2] BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533.
[3] BGBl I 2003, 3076, BStBl I 2004, 120.
[5] BT-Drs. 15/3339, 11.

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