Rz. 112

Dem Rechtsnachfolger können zur Verwaltung und Einziehung der nachträglichen Einkünfte Betriebsausgaben und Werbungskosten entstehen, z. B. für Berater und Anwälte oder – im Rahmen der gem. §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG geltenden Einschränkungen – für ein Arbeitszimmer.[1]

 

Rz. 113

Negative nachträgliche Einkünften können durch die Rückzahlung der vom Rechtsvorgänger bezogenen Einkünfte entstehen, durch die Rückzahlung nachträglicher Einkünfte, die der Rechtsnachfolger in vorangegangenen Vz bezogen hatte, sowie durch Schadensersatzleistungen, die durch die Einkunftserzielung des Vorgängers veranlasst sind.

Rz. 114–116 einstweilen frei

[1] BFH v. 30.3.1989, IV R 45/87, BStBl II 1989, 509 betr. Witwe eines Schriftstellers.

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