Rz. 73

Das EStG enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die die Berücksichtigung von Verlusten einschränken:

 

Rz. 74

Die Einschränkungen verletzen das objektive Nettoprinzip und beeinträchtigen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodass ihre Berechtigung anhand des Art. 3 GG zu prüfen ist. Soweit der Gesetzgeber die Tätigkeit sog. Verlustzuweisungsgesellschaften beschränkt (§ 15a EStG, § 15b EStG, § 18 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, § 21 Abs. 1 S. 2 EStG), liegt hierin sicher ein sachlicher Grund.[2] Zweifelhaft ist aber bereits, dass § 15a EStG auch die normale KG erfasst.

[1] VerlustbeschränkungsG v. 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge