Rz. 73
Das EStG enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die die Berücksichtigung von Verlusten einschränken:
- § 2a Abs. 1, 2 EStG, grundsätzliches Ausgleichsverbot für ausländische Verluste, die aus einem Nicht-EU/EWR-Staat stammen;
- Ausgleichsverbot ausländischer Verluste, wenn dem anderen Staat nach DBA das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zugewiesen ist; ggf. Ausgleich über den negativen Progressionsvorbehalt unter Beachtung von § 2a EStG;
- § 2b EStG, Verluste aus sog. Verlustzuweisungsgesellschaften, rückwirkend aufgehoben zum 10.11.2005, jetzt § 15b EStG[1];
- § 15 Abs. 4 S. 1, 2 EStG, Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung;
- § 15 Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG, Verluste aus Termingeschäften;
- § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG, Verluste bei stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften;
- § 15a EStG, Verluste bei beschränkter Haftung;
- § 15b EStG, Verluste aus Steuerstundungsmodellen ab 10.11.2005;
- § 17 Abs. 2 S. 6 EStG, eingeschränkte Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten;
- § 20 Abs. 6 EStG, Verluste aus Kapitalvermögen;
- § 22 Nr. 3 S. 3, 4 EStG, Verluste aus Leistungen;
- § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften;
- nach § 34a Abs. 1 S. 1 EStG ab Vz 2008 auf Antrag ermäßigt besteuerte Einkünfte dürfen nicht mit negativen Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden;
- § 50 Abs. 2 EStG, § 50a EStG, dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte eines beschränkt Stpfl.
Rz. 74
Die Einschränkungen verletzen das objektive Nettoprinzip und beeinträchtigen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodass ihre Berechtigung anhand des Art. 3 GG zu prüfen ist. Soweit der Gesetzgeber die Tätigkeit sog. Verlustzuweisungsgesellschaften beschränkt (§ 15a EStG, § 15b EStG, § 18 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, § 21 Abs. 1 S. 2 EStG), liegt hierin sicher ein sachlicher Grund.[2] Zweifelhaft ist aber bereits, dass § 15a EStG auch die normale KG erfasst.
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